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Erftstraße 6

50170 Kerpen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Es gelten unsere Hinweise und Geschäftsbedingungen


Hinweise und Geschäftsbedingungen (AGB) der Dawel Rechtsanwälte PartG mbB

§ 1 – Geltung der AGB, Abwehr anderweitiger AGB, Rechtswahl, Salvatorische Klausel

  1. Sämtlichen Vertragsverhältnissen zwischen Dawel Rechtsanwälte PartG mbB (im Folgenden: Rechtsanwälte) und ihrem jeweiligen Vertragspartner (im Folgenden: Vertragspartner) liegen ausschließlich diese AGB in der jeweils gültigen Fassung zugrunde. Dies gilt auch für alle künftigen Vertragsverhältnisse, selbst wenn die Geltung der AGB nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden sollte.
  2. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende AGB des Vertragspartners erkennen die Rechtsanwälte nicht an. Dies gilt nicht, wenn die Rechtsanwälte den entgegenstehenden oder abweichenden AGB im Einzelfall ausdrücklich zustimmen.
  3. Es gilt ausschließlich das autonome Sachrecht der Bundesrepublik Deutschland.
  4. Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB oder des Vertragsverhältnisses berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB oder des Vertragsverhältnisses nicht.

§ 2 – Hinweise zu Gebühren und Kostenerstattung

  1. Für eine außergerichtliche/gerichtliche Vertretung (inklusive damit zusammenhängender Beratung) steht den Rechtsanwälten grundsätzlich eine Vergütung nach den gesetzlichen Gebühren gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) nebst Vergütungsverzeichnis (VV RVG) zu.
  2. Wird eine von den gesetzlichen Gebühren abweichende Vergütungsvereinbarung getroffen, richtet sich die Vergütung nach dieser Vergütungsvereinbarung. Auch bei einer Vergütungsvereinbarung muss die Vergütung für gerichtliche Angelegenheiten zumindest die Höhe der gesetzlichen Gebühren erreichen.
  3. Wenn das VV RVG keine gesetzlichen Gebühren vorsieht (zum Beispiel bei einer nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängenden Beratung, bei der Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens oder bei einem Vertragsentwurf), werden die Gebühren nach dem Zeitaufwand der Rechtsanwälte zu einer Zeitvergütung von 200,00 €/Stunde abgerechnet. Die Abrechnung erfolgt dann nach Zeittakten von 6 Minuten (0,1 Stunde), so dass für jede angefangenen 6 Minuten somit 1/10 des Stundensatzes abgerechnet werden. Ist der Vertragspartner als Verbraucher betroffen und beschränkt sich die Tätigkeit der Rechtsanwälte auf ein erstes Beratungsgespräch, wird die Zeitvergütung auf höchstens 190,00 € beschränkt. Zusätzlich zu der jeweiligen Zeitvergütung entstehen Auslagen im Sinne des Teil 7 VV RVG (z. B. Kopierkosten, Kosten für Post und Telefon, Reisekosten, Tage- und Abwesenheitsgeld, Umsatzsteuer). Die Zeitvergütung wird auf die gesetzlichen Gebühren für eine nachfolgende außergerichtliche oder gerichtliche Vertretung in derselben Angelegenheit angerechnet. Die Rechtsanwälte weisen den Vertragspartner darauf hin, dass eine vereinbarte Zeitvergütung von einem Rechtsschutzversicherer möglicherweise nur anteilig übernommen wird.
  4. Die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG berechnen sich grundsätzlich nach dem Gegenstandswert.
  5. Der Vertragspartner ist zur Zahlung der Vergütung an die Rechtsanwälte unabhängig davon verpflichtet, ob ihm ein Kostenerstattungsanspruch oder ein Freistellungsanspruch tatsächlich zu stünde oder ob ein solcher Anspruch tatsächlich durchgesetzt werden könnte.
  6. In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs vor dem Arbeitsgericht besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistandes. Dies gilt entsprechend bereits für die außergerichtliche Beratung und/oder Vertretung in einer arbeitsrechtlichen Angelegenheit, welche in ein solches gerichtliches Urteilsverfahren übergehen könnte.
  7. In Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) kann das Gericht die Kosten des Verfahrens grundsätzlich nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen.
  8. Wenn der Gegner des Vertragspartners in einem gerichtlichen Verfahren einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe stellt, werden mögliche Kosten des Bewilligungsverfahrens dem Vertragspartner nicht erstattet.

§ 3 – Hinweise zur Rechtsschutzversicherung

  1. Der Umfang der Leistungen des Rechtsschutzversicherers richtet sich nach dem zwischen dem Vertragspartner und dem Rechtsschutzversicherer geschlossenen Versicherungsvertrag. Es ist insoweit möglich, dass die Vergütung der Rechtsanwälte von dem Rechtsschutzversicherer gar nicht übernommen wird (zum Beispiel wenn ein bestimmtes Rechtsgebiet nicht versichert ist oder ein vorvertraglicher Fall vorliegt) oder dass nur ein Teil dieser Vergütung übernommen wird (zum Beispiel bei einer vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung).
  2. Es hängt von den vom Vertragspartner mit seinem Rechtsschutzversicherer vereinbarten Versicherungsbedingungen ab, welchen Betrag ein Rechtsschutzversicherer dann übernimmt, wenn nach dem VV RVG keine gesetzlichen Gebühren bestimmt sind.
  3. Will der Vertragspartner sicher stellen, dass die Kosten von seinem Rechtsschutzversicherer übernommen werden bzw. welche Kosten übernommen werden, sollte er bereits vor Erteilung des Auftrags an die Rechtsanwälte seinen Versicherungsvertrag insoweit überprüfen und gegebenenfalls selbst eine Deckungszusage bei dem Rechtsschutzversicherer anfordern.
  4. Die Rechtsanwälte übernehmen die einfache übliche Korrespondenz mit dem Rechtsschutzversicherer, ohne hierfür eine zusätzliche Vergütung zu verlangen. Sollten sich insoweit jedoch Schwierigkeiten ergeben (zum Beispiel ein Streit über den Umfang der Pflichten aus dem Versicherungsvertrag), werden die Rechtsanwälte dies dem Vertragspartner mitteilen und darauf hinweisen, dass eine weitergehende Geltendmachung der Ansprüche gegen den Rechtsschutzversicherer nur gegen zusätzliche Vergütung erfolgen könnte.
  5. Die Rechtsanwälte werden im Interesse des Vertragspartners vorrangig direkt mit dem Rechtsschutzversicherer abrechnen, soweit der Rechtsschutzversicherer eintrittspflichtig ist.

§ 4 – Hinweise zur Beratungshilfe

  1. Für einkommensschwache Vertragspartner besteht die Möglichkeit der Beratungshilfe für die außergerichtliche Beratung und Vertretung durch die Rechtsanwälte. Die Rechtsanwälte kommen insoweit ihrer sozialen und berufsrechtlichen Verantwortung nach, aus sozialen Gesichtspunkten zu einer in aller Regel erheblich niedrigeren Vergütung tätig zu werden. Der Vertragspartner kann vorab beispielsweise im Internet unter www.pkh-rechner.de überprüfen und abschätzen, ob die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe erfüllt wären.
  2. Will der Vertragspartner die Möglichkeit der Beratungshilfe in Anspruch nehmen, so muss er vor Erteilung des Mandats das für seinen Wohnsitz zuständige Amtsgericht aufsuchen und dort bei der Rechtsantragsstelle die Erteilung eines Berechtigungsscheins für Beratungshilfe beantragen. Hierbei sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (insbesondere Einkommen und Abzüge davon wie Unterhaltspflichten, Kosten der Unterkunft und Heizung etc.) durch geeignete aktuelle Belege wie Lohnabrechnungen, Bescheide über Sozialleistungen, Kontoauszüge, Mietvertrag o. ä. nachzuweisen.
  3. Die Rechtsanwälte sind nicht verpflichtet, einen Beratungshilfeantrag zu stellen. Die Stellung eines solchen nachträglichen Beratungshilfeantrages durch die Rechtsanwälte ist auch mit erheblichen Risiken für den Vertragspartner verbunden. Falls die Bewilligung von Beratungshilfe aus irgend einem Grunde verweigert werden sollte, muss der Vertragspartner den Rechtsanwälten die gesetzliche Vergütung nach dem RVG in voller Höhe selbst zahlen.

§ 5 – Hinweise zur Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe

  1. Für einkommensschwache Vertragspartner besteht die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe für die gerichtliche Vertretung durch die Rechtsanwälte. Die Rechtsanwälte kommen insoweit ihrer sozialen und berufsrechtlichen Verantwortung nach, aus sozialen Gesichtspunkten zu einer häufig erheblich niedrigeren Vergütung tätig zu werden. Der Vertragspartner kann vorab beispielsweise im Internet unter www.pkh-rechner.de überprüfen und abschätzen, ob die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe erfüllt wären.
  2. Will der Vertragspartner die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe in Anspruch nehmen, so muss er eine "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" sorgfältig ausfüllen, unterschreiben und den Rechtsanwälten vorlegen. Hierbei sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (insbesondere Einkommen und Abzüge davon wie Unterhaltspflichten, Kosten der Unterkunft und Heizung etc.) durch geeignete aktuelle Belege wie Lohnabrechnungen, Bescheide über Sozialleistungen, Kontoauszüge, Mietvertrag o. ä. nachzuweisen. Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe kann nur mit Wirkung für die Zukunft ab Antragstellung bewilligt werden.
  3. Will der Vertragspartner Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe in Anspruch nehmen, ist der Auftrag an die Rechtsanwälte darauf gerichtet, sogleich (bereits vor Bewilligung von Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe) ein Gerichtsverfahren einzuleiten bzw. in einem solchen Gerichtsverfahren tätig zu werden.. Einen isolierten Antrag auf Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe (also einen Antrag auf Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe, ohne dass damit bereits ein Gerichtsverfahren eingeleitet werden bzw. ohne dass eine Vertretung im Gerichtsverfahren erfolgen würde) werden die Rechtsanwälte nur dann stellen, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
  4. Sollte dem Vertragspartner wider eigenes Erwarten keine Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden, so ist er verpflichtet, die Vergütung der Rechtsanwälte selbst zu zahlen.
  5. Für die Kosten der Vertretung durch die Rechtsanwälte in einem Bewilligungsverfahren kann nicht Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden.
  6. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe hat auf die Verpflichtung, die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten, keinen Einfluss.
  7. Im Falle der Bewilligung von Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe kann sich das Gericht innerhalb von vier Jahren nach der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens wiederholt nach den aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen des Vertragspartners erkundigen. Haben sich diese wirtschaftlichen Verhältnisse so verbessert, dass der Vertragspartner die Kosten des Verfahrens in Raten oder in einer Summe zahlen könnte, kann die Staatskasse anordnen, dass der bewilligte und ausgeglichene Betrag in einer Summe oder in Raten zu zahlen ist.

§ 6 – Gegenstand der Rechtsberatung und -vertretung

  1. Die Rechtsberatung und -vertretung der Rechtsanwälte bezieht sich ausschließlich auf das Recht der Bundesrepublik Deutschland, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Sofern die Rechtsangelegenheit ausländisches Recht berührt, weisen die Rechtsanwälte hierauf rechtzeitig hin.
  2. Eine steuerliche Beratung und/oder Vertretung (insbesondere eine Beratung für steuerliche Auswirkungen zivilrechtlicher Gestaltungen) ist nur dann geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.

§ 7 – Mitwirkung des Vertragspartners

  1. Der Vertragspartner wird die Rechtsanwälte über alle mit dem Mandatsauftrag zusammenhängende Tatsachen umfassend und wahrheitsgemäß informieren und ihnen sämtliche mit dem Mandat zusammenhängenden Unterlagen und Daten in geordneter Form übermitteln.
  2. Der Vertragspartner wird während der Dauer des Mandats nur in Abstimmung mit den Rechtsanwälten mit Gerichten, Behörden, der Gegenseite oder sonstigen Beteiligten den Kontakt aufnehmen.
  3. Der Vertragspartner wird die von den Rechtsanwälten übermittelten Entwürfe sowie Schreiben bzw. Schriftsätze umgehend sorgfältig daraufhin überprüfen, ob die darin enthaltenen Angaben zum Sachverhalt wahrheitsgemäß und vollständig sind. Der Vertragspartner wird die Rechtsanwälte sodann umgehend darüber informieren, ob ein vorgelegter Entwurf an Dritte übersandt werden kann. Falls bereits ein Schreiben bzw. Schriftsatz an Dritte übersandt wurde, wird der Vertragspartner die Rechtsanwälte umgehend darüber informieren, ob das Schreiben bzw. der Schriftsatz womöglich einer Richtigstellung oder Klarstellung bedarf.
  4. Der Vertragspartner informiert die Rechtsanwälte umgehend über Änderungen seiner Anschrift, der Telefon- und Telefaxnummer, der E-Mail-Adresse etc. und ferner über längerfristige Ortsabwesenheit oder sonstige Umstände, die seine vorübergehende Unerreichbarkeit begründen.

§ 8 – Verschwiegenheit, Datenschutz, Korrespondenz per E-Mail

  1. Die Rechtsanwälte sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihnen im Rahmen des Mandats durch den Vertragspartner anvertraut oder sonst bekannt wird. Nennt der Vertragspartner den Rechtsanwälten seinen Rechtsschutzversicherer, Haftpflichtversicherer oder sonstigen Versicherer, entbindet der Vertragspartner damit die Rechtsanwälte gegenüber dem genannten Versicherer von der Schweigepflicht.
  2. Zum Zwecke der ordnungsgemäßen Mandatsbearbeitung werden personenbezogene Daten mit Datenverarbeitungsanlagen erfasst, gespeichert und verarbeitet. Diese Datenverarbeitung erfolgt ausschließlich für interne Zwecke, es erfolgt keine Weitergabe der Daten an Dritte.
  3. Der Vertragspartner erteilt hierdurch seine Zustimmung, dass die Rechtsanwälte die mandatsbezogene Korrespondenz mit ihm per E-Mail – auch unverschlüsselt – führen, sofern er auf seinen Briefbögen oder in sonstiger Weise eine E-Mail-Adresse angibt. Soweit der Vertragspartner die technischen Voraussetzungen zum Einsatz von Signaturverfahren und/oder Verschlüsselungsverfahren vorhält und deren Einsatz wünscht, teilt er dies den Rechtsanwälten mit.

§ 9 – Sicherungsabtretung

  1. Der Vertragspartner tritt an die Rechtsanwälte (in der nachfolgend genannten Reihenfolge) die das konkrete Mandatsverhältnis betreffenden Ansprüche, nämlich 1. die geltend gemachten finanziellen Ansprüche gegen den Gegner bzw. die Gegner, 2. die materiell-rechtlichen und prozessualen Kostenerstattungsansprüche gegen den Gegner bzw. die Gegner sowie 3. die Ansprüche auf Kostenübernahme durch den Rechtsschutzversicherer zur Sicherung der Vergütungsforderungen der Rechtsanwälte ab. Die Abtretung erfolgt erfüllungshalber und ist der Höhe nach beschränkt auf die fällige Vergütung der Rechtsanwälte, die diesen aus allen Aufträgen gegenüber dem Vertragspartner zusteht, und die Vergütung, welche die Rechtsanwälte aus solchen Aufträgen als Vorschuss verlangen dürfen. Die Rechtsanwälte nehmen diese Abtretung an.
  2. Wurde dem Vertragspartner vor Erteilung des Auftrags an die Rechtsanwälte bereits Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe bewilligt, findet eine solche Sicherungsabtretung von vornherein nicht statt, soweit die Rechtsanwälte infolge der Bewilligung eine Vergütung nur noch gegen die Staatskasse geltend machen können. Wird dem Vertragspartner Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe bewilligt, entfällt eine in diesem Mandatsverhältnis bereits vorgenommene Sicherungsabtretung von selbst, soweit die Rechtsanwälte infolge der Bewilligung eine Vergütung nur noch gegen die Staatskasse geltend machen können.
  3. Der Vertragspartner kann von den Rechtsanwälten die Freigabe der abgetretenen Ansprüche verlangen, soweit die abgetretenen Ansprüche die den Rechtsanwälten zustehenden Vergütungen und Vorschüsse im Sinne der Ziffer 1. übersteigen.
  4. Die Rechtsanwälte ermächtigen den Vertragspartner zur Geltendmachung der zur Sicherung abgetretenen Ansprüche in eigenem Namen, soweit und solange sich der Vertragspartner bei dieser Geltendmachung durch die Rechtsanwälte vertreten lässt.
  5. Ist der Vertragspartner mit den geltend gemachten Vergütungen und Vorschüssen der Rechtsanwälte in Zahlungsverzug, dürfen die Rechtsanwälte dem Vertragspartner die Offenlegung der Sicherungsabtretung androhen und zugleich zur Zahlung der Vergütungen und Vorschüsse innerhalb von 14 Tagen auffordern. Zahlt der Vertragspartner trotz einer solchen Androhung mit Fristsetzung nicht innerhalb der Frist, sind die Rechtsanwälte berechtigt, die Abtretung und die Höhe der Vergütungen und Vorschüsse dem Gegner bzw. den Gegnern mitzuteilen und von diesen unmittelbar Zahlung zu verlangen.

§ 10 – Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte, Leistungsverweigerungsrechte

  1. Der Vertragspartner der Rechtsanwälte darf nur mit rechtskräftig festgestellten, unbestrittenen oder entscheidungsreifen Gegenforderungen aufrechnen.
  2. Der Vertragspartner der Rechtsanwälte darf Zurückbehaltungsrechte oder Leistungsverweigerungsrechte nur wegen rechtskräftig festgestellten, unbestrittenen oder entscheidungsreifen Gegenforderungen geltend machen.

§ 11 – Haftungsfreizeichnung, Haftungsbegrenzung, Verjährung

  1. Die Haftung der Rechtsanwälte wird nicht ausgeschlossen oder begrenzt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der Rechtsanwälte bzw. eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Rechtsanwälte beruhen.
  2. Die Haftung der Rechtsanwälte wird nicht ausgeschlossen oder begrenzt für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Rechtsanwälte bzw. eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Rechtsanwälte beruhen.
  3. Die Haftung der Rechtsanwälte wird nicht ausgeschlossen oder begrenzt, soweit die Haftung der Rechtsanwälte auf einer Anspruchsgrundlage nach dem Produkthaftungsgesetz beruht.
  4. Die Haftung der Rechtsanwälte wird nicht ausgeschlossen, soweit die Haftung der Rechtsanwälte auf der Verletzung einer wesentlichen Pflicht bzw. Kardinalpflicht beruht. Eine wesentliche Pflicht bzw. Kardinalpflicht ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und auch vertrauen darf.
  5. Soweit nicht Ziffer 1. und/oder 2. und/oder 3. und/oder 4. einschlägig ist, wird die Haftung der Rechtsanwälte im Übrigen ausgeschlossen.
  6. Soweit nicht Ziffer 1. und/oder 2. und/oder 3. einschlägig ist, wird die Haftung der Rechtsanwälte im Übrigen begrenzt auf den typischerweise eintretenden vorhersehbaren Schaden.
  7. Soweit nicht Ziffer 1. und/oder 2. und/oder 3. einschlägig ist, verjähren Haftungsansprüche gegen die Rechtsanwälte nach einer Verjährungsfrist von einem Jahr. Für den Beginn der Verjährungsfrist und die Verjährungshöchstfristen gilt § 199 BGB.

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